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   BGH, 27.10.2016 - V ZB 47/15   

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https://dejure.org/2016,43627
BGH, 27.10.2016 - V ZB 47/15 (https://dejure.org/2016,43627)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2016 - V ZB 47/15 (https://dejure.org/2016,43627)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 (https://dejure.org/2016,43627)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 ZPO
    Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter: Beweislast für das Erlöschen der Vollmacht

  • IWW

    § 794 Abs. 1 Nr. 5, § ... 795, § 750 Abs. 1, 2, § 866 ZPO, § 766 Abs. 1 ZPO, § 171 Satz 1 ZPO, § 171 Satz 2 ZPO, §§ 171, 172 BGB, § 172 BGB, § 171 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 134 BGB, § 138 BGB, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 170 Abs. 3 ZPO, § 899a BGB, § 709 Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweis des Erlöschens einer Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen im Sinne des § 171 ZPO

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 171
    Allgemeine Regeln der Beweislastverteilung zum Nachweis der Vollmacht des Zustellungsempfängers des Vollstreckungstitels zur Zwangsversteigerung

  • rewis.io

    Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter: Beweislast für das Erlöschen der Vollmacht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 171
    Beweis des Erlöschens einer Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen im Sinne des § 171 ZPO

  • rechtsportal.de

    ZPO § 171
    Beweis des Erlöschens einer Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen im Sinne des § 171 ZPO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellungsvollmacht - und der Beweis ihres Erlöschens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsversteigerung - und mangelhafte Zustellung des Vollstreckungstitels

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beweislastverteilung bei Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beweislast für die Zustellung eines Titels an den nach § 171 ZPO Bevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 58
  • MDR 2017, 55
  • WM 2017, 99
  • BauR 2017, 603
  • NZG 2017, 549
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 7/83

    Vertretung - Vertretergeschäft - Beweislast - Erlöschen der Vollmacht - Erlöschen

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - V ZB 47/15
    Steht dagegen fest, dass die Vollmacht zwar erteilt, aber wieder erloschen ist, so muss der Abschluss eines Rechtsgeschäfts vor diesem Zeitpunkt von demjenigen bewiesen werden, der die Gültigkeit des Geschäfts behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 173/72, NJW 1974, 748 f.; Beschluss vom 23. Februar 1984 - III ZR 7/83, WM 1984, 604; MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl., § 168 Rn. 65).
  • BGH, 20.10.2011 - V ZB 131/11

    Heilung einer unwirksamen Zustellung: Tatsächliche Kenntnisnahme des

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - V ZB 47/15
    Galten die Generalvollmachten fort, erstrecken sie sich auf die Entgegennahme der Zustellung; ob sie bei der Zustellung vorgelegt worden sind (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), ist ohne Belang, weil dies keine Voraussetzung für eine wirksame Zustellung gemäß § 171 Satz 1 ZPO ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8).
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 84/10

    Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - V ZB 47/15
    Entgegen der Ansicht der Gläubigerin bezieht sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs gemäß § 899a BGB nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis der dort vermerkten Gesellschafter der GbR (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 31.01.1974 - II ZR 173/72

    Einlösung eines Wechsels - Fehlen einer Vertretungsmacht - Umkehrung der

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - V ZB 47/15
    Steht dagegen fest, dass die Vollmacht zwar erteilt, aber wieder erloschen ist, so muss der Abschluss eines Rechtsgeschäfts vor diesem Zeitpunkt von demjenigen bewiesen werden, der die Gültigkeit des Geschäfts behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 173/72, NJW 1974, 748 f.; Beschluss vom 23. Februar 1984 - III ZR 7/83, WM 1984, 604; MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl., § 168 Rn. 65).
  • BGH, 21.11.2013 - V ZB 109/13

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zeitliche Beschränkung der Beseitigungsmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - V ZB 47/15
    Vor der Erteilung des Zuschlags können auch solche Mängel geheilt werden, die sich auf die Zustellung des Vollstreckungstitels beziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 7 ff. mwN; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 83 Rn. 2.1c).
  • BGH, 17.09.2014 - VII ZB 21/13

    Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - V ZB 47/15
    Es handelt sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen wäre, da die Auslandszustellung die Begründetheit der Erinnerung betrifft; hierfür gilt der Beibringungsgrundsatz (MüKoZPO-K. Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 45; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 15).
  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 78/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung; Geltendmachung der

    Auszug aus BGH, 27.10.2016 - V ZB 47/15
    Darin wird nicht die Beweislast, sondern eine Rechtsscheinhaftung geregelt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, NJW 2005, 2983, 2984).
  • BGH, 27.10.2016 - V ZB 48/15

    Zwangsverwaltungsverfahren: Heilung einer unwirksamen Zustellung des

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Senats in dem Zwangsversteigerungsverfahren mit den identischen Beteiligten verwiesen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 unter III., zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auf den Beschluss des Senats in dem Zwangsversteigerungsverfahren wird verwiesen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 unter IV.1., zur Veröffentlichung bestimmt).

    b) Nur wenn die Zustellung an den Gesellschafter F.      -R.       in Mexiko nicht wirksam sein sollte, käme es auf die Wirksamkeit der an Herrn O.    erfolgten Zustellung an (näher Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 unter IV.2b, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auf die näheren Ausführungen in dem das Zwangsversteigerungsverfahren betreffenden Beschluss des Senats wird Bezug genommen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 unter IV.2c, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Frankfurt, 30.05.2017 - 17 U 240/16

    Voraussetzungen für Prozesssicherheit nach § 110 ZPO

    Die Gläubigerstellung der Klägerin sei hinreichend durch die nachgewiesene Verschmelzung der Bank1 N.A. als ursprüngliche Darlehensgeberin und Grundschuldgläubigerin auf die Klägerin als Rechtsträgerin nachgewiesen, was im Übrigen der IX. Zivilsenat sowie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 23. Juni 2016, Aktenzeichen: XI ZB 18/15, sowie vom 27. Oktober 2016, Aktenzeichen: V ZB 47/15 und V ZB 48/15, bestätigt habe.

    Unter diesem Gesichtspunkt bedurfte es des weitergehenden Hinweises der Klägerin nicht mehr, wonach der in Ablichtung vorgelegte Grundschuldbrief sich im Original bei den Zwangsversteigerungsakten des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen ... und ... befindet und Grundlage der auf der Gläubigerstellung der Klägerin beruhende Entscheidungen des IX. Zivilsenats und V. Zivilsenats des BGH in ihren Beschlüssen vom 23. Juni 2016 (Aktenzeichen: IX ZB 18/15) und vom 27. Oktober 2016 (Aktenzeichen: V ZB 47/15 und V ZB 48/15) war.

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